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Die Interessengemeinschaft
deutscher und belgischer Grenzgänger ist eine VEREINIGUNG OHNE
ERWERBSZWECK.
Präambel:
Die
INTERESSENGEMEINSCHAFT DEUTSCHER UND BELGISCHER GRENZGÄNGER -
im
folgenden IGDBG genannt - versteht sich als Vereinigung aktiver
Europäer. Ihr Ziel ist es, alle die Nachteile zu beseitigen,
die aus
dem Status des Grenzgängers entstehen.
Kapitel l - Name. Sitz und Zweck:
Art.
1: Die Vereinigung ohne
Erwerbszweck trägt den Namen „INTERESSENGEMEINSCHAFT
DEUTSCHER UND BELGISCHER GRENZGÄNGER", abgekürzt
"IGDBG"
Art. 2: Sitz der
Vereinigung
ist die Euregio.
Art. 3: Zweck der
IGDBG ist die Beseitigung aller
Nachteile, die aus dem Status
des
Grenzgängers entstehen sowie die
Durchführung aller Maßnahmen, die
diesem Zweck
dienen.
Kapitel II - Mitglieder:
Art.
4:
Die IGDBG besteht aus mindestens
fünf aktiven Mitgliedern. Über die Neuaufnahme
entscheidet
ausschließlich der Vorstand.
Der
Vorstand kann
außerdem beratende Mitglieder zulassen. Sie haben
nicht das Statut eines aktiven Mitgliedes: Ihre Rechte und Pflichten
werden vom Vorstand festgelegt.
Art. 5: Die aktiven Mitglieder
zahlen einen Beitrag, der von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird. Wer den Beitrag 1 Jahr schuldet,
kann die Mitgliedschaft verlieren.
Art. 6 : Der Austritt aus der
Vereinigung ist dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand kann ein Mitglied mit
Zweidrittelmehrheit ausschließen.

Kapitel III - Verwaltung:
Art.
7a: Die Verwaltung obliegt dem
Vorstand. Dieser besteht aus 5 aktiven Mitgliedern, die durch die
Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt werden. Der
Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden,
einen
Stellvertreter, einen Schriftführer und Kassenwart. Die
übrigen
Mitglieder gelten als Beisitzer. Wiederwahl ist zulässig.
Art.
7b: Die
Sitzungen des Vorstandes beraumt der Vorsitzende an, bei Verhinderung
sein Stellvertreter.
Art. 7c: Der Vorstand
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder die
seines
Stellvertreters.
Art. 8: Der
Vorstand besitzt weitestgehende Befugnisse in der
Geschäftsführung und
Verwaltung der IGDBG. Alle, außer die durch das Gesetz oder
die Satzung
geregelten Fragen, fallen unter die Zuständigkeit des
Vorstandes.

Kapitel IV- Die Hauptversammlung:
Art.
9: Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der IGDBG.
Sie ist
zuständig für Satzungsänderungen, Ernennung
und Abberufung der
Vorstandsmitglieder, Genehmigung des
Einnahme-Überschussberichtes sowie
freiwillige Auflösung der IGDBG.
Art.
10: Die ordentliche
Hauptversammlung findet jährlich statt und ist vom
Vorsitzenden
einzuberufen und zu leiten. Der Zeitpunkt muss mindestens zwei Wochen
vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung bekannt gegeben
werden. Vorschläge zur Tagesordnung müssen vor Beginn
der
Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden. Über die
Annahme
entscheidet die einfache Mehrheit der Teilnehmer.
Art.
11: Eine
außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit einberufen
werden,
wenn der Vorstand dies für erforderlich
hält. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein
Fünftel der Mitglieder
dies beantragt hat.
Art.
12: An der Hauptversammlung nehmen alle
Mitglieder stimmberechtigt teil. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht
zulässig.
Grundsätzlich ist jede
ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung
beschlussfähig. Sie beschließt, soweit nicht
anders
bestimmt, mit der Mehrheit der Anwesenden. Geheime
Abstimmungen sind nicht zulässig.

Kapitel
V - Rechnungsführung:
Art.
13: Jedes Jahr wird der Einnahme-Ausgabebericht erstellt
und der
Hauptversammlung zur Entlastung vorgetragen.
Kapitel VI - Dauer und Auflösung der
Vereinigung:
Art. 14: Die IGDBG
ist für eine
unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann
jederzeit
aufgelöst werden.
Hierbei sind die Bestimmungen des Art. 9 anwendbar.
Art. 15: Im
Falle der Auflösung bestimmt die Hauptversammlung die Form der
Liquidation.
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